Rechtsprechung
BFH, 25.07.2005 - X B 131/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 105 Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
NZB: grundsätzliche Bedeutung; nachgeschobene Begründung - datenbank.nwb.de
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Rügen nach Ablauf der Begründungsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Bremen, 18.10.2004 - 2 K 317/03
- BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 25.06.2002 - X B 199/01
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
a) Wird --wie im Streitfall-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, warum der Beschwerdeführer --sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). - BFH, 16.04.2002 - X B 102/01
Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz
Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). - BFH, 28.08.2001 - X B 60/01
Beschwerde - Finanzgericht - Zulassung - Rechtsmittel - Divergenz - Beschwer - …
Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
Dagegen sind Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.). - BFH, 30.07.2003 - X B 152/02
NZB: Begründungsfrist, Divergenz
Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
Spätere Darlegungen sind dagegen --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). - BFH, 13.01.1999 - XI B 80/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmängel
Auszug aus BFH, 25.07.2005 - X B 131/04
Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
- BFH, 09.08.2006 - I B 96/05
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; vermeintlich vorliegende Fehler im …
Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, ein für das Zulassungsverfahren erforderliches Allgemeininteresse an einer Entscheidung zu begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862).b) Die Klägerin hat diese Anforderungen mit der von ihr innerhalb der Begründungsfrist (zum Ausschluss des nachträglichen Vorbringens s. insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1862) formulierten Rechtsfrage nicht erfüllt.
- BFH, 09.10.2013 - X B 239/12
Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen …
Wird --wie von den Klägern-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862). - BFH, 07.09.2006 - II B 152/05
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Abgesehen davon, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Zulassungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862), fehlt es auch insoweit an jeder Auseinandersetzung mit der von der ständigen Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG geforderten tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.
- BFH, 19.02.2014 - X B 187/13
Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung
Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862). - BFH, 24.04.2007 - X B 169/06
Private Nutzung betrieblicher Kfz
Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) vorgebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862, …und vom 12. September 2005 X B 19/05, BFH/NV 2006, 60). - BFH, 04.12.2007 - I B 90/07
Klärungsbedürftigkeit bei behaupteter Rechtswidrigkeit des Steuerabzugsverfahrens …
Soweit der Kläger demgegenüber nachfolgend in seinem Schriftsatz vom 22. August 2007 konkrete Rechtsfragen formuliert, kann dieses nach dem Ablauf der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde präsentierte Vorbringen nicht berücksichtigt werden (zum Ausschluss eines nachträglichen Vorbringens siehe z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862). - BFH, 14.10.2008 - X B 71/08
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Wird wie von den Klägern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N.). - BFH, 07.09.2005 - II B 152/05 Abgesehen davon, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebrachte Zulassungsgründe unberücksichtigt bleiben müssen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862), fehlt es auch insoweit an jeder Auseinandersetzung mit der von der ständigen Rechtsprechung des BFH für die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG geforderten tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.
- BFH, 08.03.2007 - I S 18/06
Anhörungsrüge
Demgegenüber konnten diejenigen Teile des nachgereichten Vortrags, mit denen zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Zulassung der Revision geltend gemacht wurden, bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verwertet werden (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862;… Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 22, m.w.N.). - BFH, 21.08.2007 - X B 28/07
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines …
Wird wie vom Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (…Senatsbeschlüsse vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, und vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).